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BEK 2018 55

Anordnung von Untersuchungshaft

Schwyz · 2018-04-27 · Deutsch SZ
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Anordnung von Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde am 9. April 2018 von der Kantonspolizei Schwyz vorläufig festgenommen, als er sich freiwillig auf dem Polizeiposten in Lachen meldete (U-act. 4.5.001 und 10.5.001 Nr. 71 f.). Ihm wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) vorgeworfen, weil er von der zusammen mit D.________ gemieteten Wohnung aus mit drei weiteren Beteiligten Heroin- handel betrieben haben soll. Die deswegen sowie wegen Flucht- und Kollusi- onsgefahr am 10. April 2018 beantragte Untersuchungshaft (Vi-act. 1) wies der Vorderrichter mit Verfügung vom 12. April 2018 ab, ordnete indes vorläufig bis am 8. Juni 2018 eine Ausweis- und Schriftensperre, eine wöchentliche Meldepflicht und ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahmen an. Nach mündlicher Entscheideröffnung (Vi-act. 3 S. 7) reichte die Staatsanwalt- schaft die dem Zwangsmassnahmenrichter unverzüglich angekündigte Be- schwerde innert drei Stunden direkt der Beschwerdeinstanz ein. Sie verlangt, es sei die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben, Untersuchungshaft bis am 9. Juli 2018 anzuordnen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie provisorische Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Kantonsgerichts zu verfügen (KG-act. 2). Dem Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und Anordnung provisorischer Untersuchungshaft ent- sprach die Verfahrensleitung (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft entschuldig- te die irrtümliche Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht (KG- act. 9). Sie ergänzte die Beschwerde am 16. April 2018 (KG-act. 10). Die amt- liche Verteidigung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die provisorische Haftanordnung sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (KG-act. 11). Am 19. April 2018 nahm die Verteidigung zudem zur Beschwerdeergänzung der Staatsanwaltschaft Stel- lung und macht unter anderem geltend, nach den strikt einzuhaltenden bun-

Kantonsgericht Schwyz 3 desgerichtlichen Vorgaben (BGE 138 IV 92) sei beim Zwangsmassnahmenge- richt innert der dreistündigen Frist keine Beschwerde eingegangen, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei.

E. 2 Das Zwangsmassnahmengericht, die Oberstaatsanwaltschaft und das Kantonsgericht haben sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (u.a. BGE 138 IV 92) abgesprochen, dass die Staatsanwaltschaften Beschwerden gegen Haftentlassungen durch den Zwangsmassnahmenrichter innert drei Stunden beim Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Be- schwerdeinstanz einreichen müssen. Die Verteidigung beanstandet vorliegend die direkte Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht daher zutref- fend. Die Staatsanwaltschaft faxte die Beschwerde vor dem vom Zwangs- massnahmenrichter auf 13:01 Uhr terminierten Fristende (Vi-act. 4b) der Be- schwerdeinstanz um 12:59 Uhr (KG-act. 2) zwar gerade noch rechtzeitig, aber nicht an die Vorinstanz. Nach der überzeugenden Entschuldigung der Staats- anwaltschaft ist von einem einmaligen Versehen auszugehen. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgericht institutionalisierte Beschwerde- verfahren gegen eine Haftentlassung die zu Gunsten des Inhaftierten beste- henden kurzen Fristen zur Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl. Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 und 5 StPO) schwierig mit verfas- sungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. In dieser Hinsicht plädiert die amtliche Verteidigung zu Recht auf eine grundsätzlich strikte Ein- haltung der bundesgerichtlichen Vorgaben, angesichts deren Staatsanwalt- schaften sich kaum auf Art. 91 Abs. 4 StPO berufen können werden, zumal auch das Bundesgericht von einer Beschwerdeeinreichung beim Zwangs- massnahmengericht ausgeht und die Einhaltung seiner Verfahrensordnung zur Rechtfertigung eines Aufschubs der Freilassung bzw. für die Wirksamkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeerhebung als unabdingbar betrachtet (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.3 f.). Auf die innert drei Stunden an die an sich zu- ständige Beschwerdeinstanz gefaxte Beschwerde ist hier dennoch einzutre- ten, weil sie auf einer einmalig irrtümlich unrichtigen Adressierung beruht. Die

Kantonsgericht Schwyz 4 diesbezüglichen Absprachen der involvierten kantonalen Justizbehörden sind jedoch nicht disponibel. Die Oberstaatsanwaltschaft ist einzuladen, die Staatsanwaltschaften zu instruieren, um den Fall zu vermeiden, in welchem das Kantonsgericht nicht umhin käme, die der Dringlichkeit wegen abgespro- chene Organisation des gegen Haftentlassungen gerichteten superprovisori- schen Massnahmeverfahrens mit einem Nichteintretensentscheid durchzuset- zen.

E. 3 Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht oder Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO).

a) Den dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Betäubungsmit- teldelikte bejahte der Vorderrichter zutreffend. Aufgrund der Unterzeichnung von Mietverträgen (U-act. 5.1.2.07 bzw. 5.1.3.08 f.; U-act. 10.5.001 Nr. 17; U- act. 10.5.002 Nr. 9; U-act. 10.6.001 Nr. 13 ff. und 20 ff.) hat der Beschuldigte konkrete Beziehungen zu den Örtlichkeiten, an welchen unter anderem erheb- liche finanzielle Mittel unbekannter Herkunft (Fr. 15‘000.00) und 1.7 kg Betäu- bungs- sowie 3.5 kg Streckmittel sichergestellt werden konnten. Als Mieter der Wohnung, in welcher sich eine ihm bestens bekannte Mitbeschuldigte und weitere Verdächtigte aufhielten, und des Autoparkplatzes, auf welchem das von ihm an die Mitbeschuldigte verkaufte Auto stand, worin die Betäubungs- mittel deponiert waren, hatte er konkret die Möglichkeiten auf die sicherge- stellten Gegenstände zuzugreifen und über diese zu verfügen. Damit ist im zurzeit frühen Stadium der Untersuchung ein hinreichender, entgegen dem Vorderrichter nicht nur knapp gegebener, dringender Tatverdacht erstellt. Eine andere Frage ist, ob sich dieser Tatverdacht im erforderlichen Ausmass wird erhärten lassen. Ob es sich bei der Unterzeichnung der Mietverträge für Woh- nung und Parkplatz um blosse Gefälligkeiten des Beschuldigten gegenüber

Kantonsgericht Schwyz 5 der Mitbeschuldigten handelte, welche in keinem Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betäubungsmitteldelikten und den dafür infrage kommenden Beteiligten stehen, bedarf wie die Klärung seiner tatsächlichen, von der Ver- teidigung infrage gestellten konkreten Herrschafts- und Zugriffsmöglichkeiten der weiteren Untersuchung. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, die hierfür bedeutsamen Umstände vordringlich zu klären.

b) Da die Staatsanwaltschaft aus nachfolgenden Gründen zutreffend Kollu- sionsgefahr geltend macht, kann hier die Frage des Vorliegens von Fluchtge- fahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) offengelassen werden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschul- digte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfol- gen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahr- heitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludie- ren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen per- sönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rah- men des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens we-

Kantonsgericht Schwyz 6 gen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflus- sung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BEK 2018 33 vom 20. März 2018 E. 3). aa) Nach Ansicht des Vorderrichters spreche die bei der Festnahme durch den Beschuldigten gezeigte Kooperationsbereitschaft gegen Kollusionsgefahr, umso mehr, als der Beschuldigte bis zur Festnahme genügend Zeit zur Kollu- sion gehabt hätte und ihm keine wesentliche Rolle beim Drogenhandel ange- lastet werden könne. bb) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass erst mittels Konfrontations- einvernahmen geklärt werden könne, inwiefern der Beschuldigte über Herr- schaftswille und Herrschaftsmöglichkeit in Bezug auf die in seinem Zugriffsbe- reich sichergestellten Gegenständen verfügte. Zudem sei nicht geklärt, ob lediglich nur die in Haft befindlichen Personen Zugang zu den sichergestellten Betäubungsmitteln und Fr. 15‘000.00 hatten. Der Beschuldigte macht hinge- gen seine Kooperationsbereitschaft geltend und behauptet, dass ihm die Wohnung der Mitbeschuldigten und das dieser verkaufte Auto nicht frei zugänglich waren. cc) Die Strafverfolgungsbehörden befürchten angesichts des frühen Verfah- rensstadiums zutreffend, der Beschuldigte könnte sich nicht nur mit den in Haft befindlichen Mitbeschuldigten, sondern mit weiteren, zurzeit noch nicht namentlich bekannten weiteren Beteiligten, wie Mittätern, Lieferanten und/oder Betäubungsmittelabnehmern absprechen (vgl. auch BEK 2018 33 vom 20. März 2018 E. 4). Am Anfang der Untersuchung ist es vor allen Ein- vernahmen der beschuldigten Personen sowie deren Konfrontation unter- einander nicht möglich, zuverlässige Aussagen über die Rolle des grundsätz- lich tatverdächtigen Beschuldigten zu machen. Dringend ist vorläufig der Ver-

Kantonsgericht Schwyz 7 dacht, dass er und die ebenfalls beschuldigte Mitmieterin, bei der er zugege- benermassen oft verweilte (U-act. 10.5.001 Nr. 30; U-act. 10.5.002 Nr. 13), nicht eine marginale, sondern eine zentrale Rolle im vorliegend untersuchten Betäubungsmittelhandel gespielt haben könnten, da sie die durch die Täter- schaft benutzten Infrastrukturen beschafften. Angesichts eines solchen we- sentlichen Beitrags sind im derzeit frühen Verfahrensstadium konkrete Kollu- sionsmöglichkeiten zu bejahen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte der Polizei stellte und geltend macht, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert zu haben, widerlegt vorläufig aufgrund des bestehenden dringenden Tatver- dachts (vgl. oben E. lit. a) seinen mutmasslichen Kollusionswillen nicht, auf freien Fuss gesetzt, weitere Beteiligte aufgrund der ihm inzwischen offenge- legten Untersuchungsgründe zu warnen und diese oder weitere mögliche Sachbeweise den laufenden Ermittlungen zu entziehen. Es bestehen durch- aus Anhaltspunkte dafür, dass die Kooperationsbereitschaft bloss vorge- schützt sein könnte, zumal die Aussagen des Beschuldigten über die Bezie- hung zu seiner ebenfalls beschuldigten Mitmieterin (vgl. U-act. 10.5.001 Nr. 66 f.) nicht widerspruchsfrei sind (vgl. U-act. 10.5.002 Nr. 9) und den Aussagen des Wohnungsvermieters (U-act. 10.6.001 Nr. 28) widersprechen. dd)

Dispositiv
  1. Es ist der Strafverfolgungsbehörde zu Beginn einer Untersuchung eine gewisse Zeit zur wahrheitsgetreuen Sachverhaltsabklärung einzuräumen. Da- nach verringern sich die Kollusionsmöglichkeiten, so dass an den Haftgrund der Kollusionsgefahr höhere Anforderungen zu stellen sind. Deshalb ist Unter- suchungshaft des Beschuldigten zur unbeeinflussten Sachverhaltsabklärung Kantonsgericht Schwyz 8 momentan gerechtfertigt und für einen Monat anzuordnen. Die Staatsanwalt- schaft wird für eine Verlängerung der Untersuchungshaft gestützt auf die Kon- frontationsergebnisse die Kollusionsmöglichkeiten des Beschuldigten, namentlich seine Rolle im mutmasslich aufgedeckten Betäubungsmittelhandel detaillierter darlegen müssen. Insbesondere wird besonders erklärungsbedürf- tig sein, inwiefern eine allfällige Kollusionsgefahr in Bezug auf weiterhin na- mentlich noch nicht bekannte Personen hinreichend konkret und allenfalls im Vergleich zu anderen freizulassenden Verdächtigen gerechtfertigt sein soll.
  2. Die Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht durch die vom Einzelrichter angeordneten Ersatzmassnahmen behoben werden. Papiersperren und Mel- depflichten vermögen die Kollusionsmöglichkeiten von Vornherein nicht zu beeinflussen. Mit Kontaktverboten kann der Kollusionsgefahr ebenfalls nicht hinreichend sicher begegnet werden. Die Untersuchungshaft erweist sich in diesem Sinn als verhältnismässig.
  3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzu- heissen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen:
  4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 28. Mai 2018 bis spätestens 16.00 Uhr Untersuchungshaft angeordnet. Der Be- schuldigte kann jederzeit bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Kantonsgericht Schwyz 9
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  8. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsan- waltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Hinweis auf E. 2), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. April 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. April 2018 BEK 2018 55 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, zzt. in Untersuchungshaft im SSB, Postfach 74, 8836 Bennau, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnah- mengericht vom 12. April 2018, ZME 2018 39);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Beschuldigte wurde am 9. April 2018 von der Kantonspolizei Schwyz vorläufig festgenommen, als er sich freiwillig auf dem Polizeiposten in Lachen meldete (U-act. 4.5.001 und 10.5.001 Nr. 71 f.). Ihm wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) vorgeworfen, weil er von der zusammen mit D.________ gemieteten Wohnung aus mit drei weiteren Beteiligten Heroin- handel betrieben haben soll. Die deswegen sowie wegen Flucht- und Kollusi- onsgefahr am 10. April 2018 beantragte Untersuchungshaft (Vi-act. 1) wies der Vorderrichter mit Verfügung vom 12. April 2018 ab, ordnete indes vorläufig bis am 8. Juni 2018 eine Ausweis- und Schriftensperre, eine wöchentliche Meldepflicht und ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahmen an. Nach mündlicher Entscheideröffnung (Vi-act. 3 S. 7) reichte die Staatsanwalt- schaft die dem Zwangsmassnahmenrichter unverzüglich angekündigte Be- schwerde innert drei Stunden direkt der Beschwerdeinstanz ein. Sie verlangt, es sei die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben, Untersuchungshaft bis am 9. Juli 2018 anzuordnen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie provisorische Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Kantonsgerichts zu verfügen (KG-act. 2). Dem Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und Anordnung provisorischer Untersuchungshaft ent- sprach die Verfahrensleitung (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft entschuldig- te die irrtümliche Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht (KG- act. 9). Sie ergänzte die Beschwerde am 16. April 2018 (KG-act. 10). Die amt- liche Verteidigung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die provisorische Haftanordnung sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (KG-act. 11). Am 19. April 2018 nahm die Verteidigung zudem zur Beschwerdeergänzung der Staatsanwaltschaft Stel- lung und macht unter anderem geltend, nach den strikt einzuhaltenden bun-

Kantonsgericht Schwyz 3 desgerichtlichen Vorgaben (BGE 138 IV 92) sei beim Zwangsmassnahmenge- richt innert der dreistündigen Frist keine Beschwerde eingegangen, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei.

2. Das Zwangsmassnahmengericht, die Oberstaatsanwaltschaft und das Kantonsgericht haben sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (u.a. BGE 138 IV 92) abgesprochen, dass die Staatsanwaltschaften Beschwerden gegen Haftentlassungen durch den Zwangsmassnahmenrichter innert drei Stunden beim Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Be- schwerdeinstanz einreichen müssen. Die Verteidigung beanstandet vorliegend die direkte Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht daher zutref- fend. Die Staatsanwaltschaft faxte die Beschwerde vor dem vom Zwangs- massnahmenrichter auf 13:01 Uhr terminierten Fristende (Vi-act. 4b) der Be- schwerdeinstanz um 12:59 Uhr (KG-act. 2) zwar gerade noch rechtzeitig, aber nicht an die Vorinstanz. Nach der überzeugenden Entschuldigung der Staats- anwaltschaft ist von einem einmaligen Versehen auszugehen. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgericht institutionalisierte Beschwerde- verfahren gegen eine Haftentlassung die zu Gunsten des Inhaftierten beste- henden kurzen Fristen zur Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl. Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 und 5 StPO) schwierig mit verfas- sungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. In dieser Hinsicht plädiert die amtliche Verteidigung zu Recht auf eine grundsätzlich strikte Ein- haltung der bundesgerichtlichen Vorgaben, angesichts deren Staatsanwalt- schaften sich kaum auf Art. 91 Abs. 4 StPO berufen können werden, zumal auch das Bundesgericht von einer Beschwerdeeinreichung beim Zwangs- massnahmengericht ausgeht und die Einhaltung seiner Verfahrensordnung zur Rechtfertigung eines Aufschubs der Freilassung bzw. für die Wirksamkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeerhebung als unabdingbar betrachtet (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.3 f.). Auf die innert drei Stunden an die an sich zu- ständige Beschwerdeinstanz gefaxte Beschwerde ist hier dennoch einzutre- ten, weil sie auf einer einmalig irrtümlich unrichtigen Adressierung beruht. Die

Kantonsgericht Schwyz 4 diesbezüglichen Absprachen der involvierten kantonalen Justizbehörden sind jedoch nicht disponibel. Die Oberstaatsanwaltschaft ist einzuladen, die Staatsanwaltschaften zu instruieren, um den Fall zu vermeiden, in welchem das Kantonsgericht nicht umhin käme, die der Dringlichkeit wegen abgespro- chene Organisation des gegen Haftentlassungen gerichteten superprovisori- schen Massnahmeverfahrens mit einem Nichteintretensentscheid durchzuset- zen.

3. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht oder Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO).

a) Den dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Betäubungsmit- teldelikte bejahte der Vorderrichter zutreffend. Aufgrund der Unterzeichnung von Mietverträgen (U-act. 5.1.2.07 bzw. 5.1.3.08 f.; U-act. 10.5.001 Nr. 17; U- act. 10.5.002 Nr. 9; U-act. 10.6.001 Nr. 13 ff. und 20 ff.) hat der Beschuldigte konkrete Beziehungen zu den Örtlichkeiten, an welchen unter anderem erheb- liche finanzielle Mittel unbekannter Herkunft (Fr. 15‘000.00) und 1.7 kg Betäu- bungs- sowie 3.5 kg Streckmittel sichergestellt werden konnten. Als Mieter der Wohnung, in welcher sich eine ihm bestens bekannte Mitbeschuldigte und weitere Verdächtigte aufhielten, und des Autoparkplatzes, auf welchem das von ihm an die Mitbeschuldigte verkaufte Auto stand, worin die Betäubungs- mittel deponiert waren, hatte er konkret die Möglichkeiten auf die sicherge- stellten Gegenstände zuzugreifen und über diese zu verfügen. Damit ist im zurzeit frühen Stadium der Untersuchung ein hinreichender, entgegen dem Vorderrichter nicht nur knapp gegebener, dringender Tatverdacht erstellt. Eine andere Frage ist, ob sich dieser Tatverdacht im erforderlichen Ausmass wird erhärten lassen. Ob es sich bei der Unterzeichnung der Mietverträge für Woh- nung und Parkplatz um blosse Gefälligkeiten des Beschuldigten gegenüber

Kantonsgericht Schwyz 5 der Mitbeschuldigten handelte, welche in keinem Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betäubungsmitteldelikten und den dafür infrage kommenden Beteiligten stehen, bedarf wie die Klärung seiner tatsächlichen, von der Ver- teidigung infrage gestellten konkreten Herrschafts- und Zugriffsmöglichkeiten der weiteren Untersuchung. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, die hierfür bedeutsamen Umstände vordringlich zu klären.

b) Da die Staatsanwaltschaft aus nachfolgenden Gründen zutreffend Kollu- sionsgefahr geltend macht, kann hier die Frage des Vorliegens von Fluchtge- fahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) offengelassen werden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschul- digte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfol- gen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahr- heitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludie- ren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen per- sönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rah- men des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens we-

Kantonsgericht Schwyz 6 gen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflus- sung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BEK 2018 33 vom 20. März 2018 E. 3). aa) Nach Ansicht des Vorderrichters spreche die bei der Festnahme durch den Beschuldigten gezeigte Kooperationsbereitschaft gegen Kollusionsgefahr, umso mehr, als der Beschuldigte bis zur Festnahme genügend Zeit zur Kollu- sion gehabt hätte und ihm keine wesentliche Rolle beim Drogenhandel ange- lastet werden könne. bb) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass erst mittels Konfrontations- einvernahmen geklärt werden könne, inwiefern der Beschuldigte über Herr- schaftswille und Herrschaftsmöglichkeit in Bezug auf die in seinem Zugriffsbe- reich sichergestellten Gegenständen verfügte. Zudem sei nicht geklärt, ob lediglich nur die in Haft befindlichen Personen Zugang zu den sichergestellten Betäubungsmitteln und Fr. 15‘000.00 hatten. Der Beschuldigte macht hinge- gen seine Kooperationsbereitschaft geltend und behauptet, dass ihm die Wohnung der Mitbeschuldigten und das dieser verkaufte Auto nicht frei zugänglich waren. cc) Die Strafverfolgungsbehörden befürchten angesichts des frühen Verfah- rensstadiums zutreffend, der Beschuldigte könnte sich nicht nur mit den in Haft befindlichen Mitbeschuldigten, sondern mit weiteren, zurzeit noch nicht namentlich bekannten weiteren Beteiligten, wie Mittätern, Lieferanten und/oder Betäubungsmittelabnehmern absprechen (vgl. auch BEK 2018 33 vom 20. März 2018 E. 4). Am Anfang der Untersuchung ist es vor allen Ein- vernahmen der beschuldigten Personen sowie deren Konfrontation unter- einander nicht möglich, zuverlässige Aussagen über die Rolle des grundsätz- lich tatverdächtigen Beschuldigten zu machen. Dringend ist vorläufig der Ver-

Kantonsgericht Schwyz 7 dacht, dass er und die ebenfalls beschuldigte Mitmieterin, bei der er zugege- benermassen oft verweilte (U-act. 10.5.001 Nr. 30; U-act. 10.5.002 Nr. 13), nicht eine marginale, sondern eine zentrale Rolle im vorliegend untersuchten Betäubungsmittelhandel gespielt haben könnten, da sie die durch die Täter- schaft benutzten Infrastrukturen beschafften. Angesichts eines solchen we- sentlichen Beitrags sind im derzeit frühen Verfahrensstadium konkrete Kollu- sionsmöglichkeiten zu bejahen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte der Polizei stellte und geltend macht, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert zu haben, widerlegt vorläufig aufgrund des bestehenden dringenden Tatver- dachts (vgl. oben E. lit. a) seinen mutmasslichen Kollusionswillen nicht, auf freien Fuss gesetzt, weitere Beteiligte aufgrund der ihm inzwischen offenge- legten Untersuchungsgründe zu warnen und diese oder weitere mögliche Sachbeweise den laufenden Ermittlungen zu entziehen. Es bestehen durch- aus Anhaltspunkte dafür, dass die Kooperationsbereitschaft bloss vorge- schützt sein könnte, zumal die Aussagen des Beschuldigten über die Bezie- hung zu seiner ebenfalls beschuldigten Mitmieterin (vgl. U-act. 10.5.001 Nr. 66 f.) nicht widerspruchsfrei sind (vgl. U-act. 10.5.002 Nr. 9) und den Aussagen des Wohnungsvermieters (U-act. 10.6.001 Nr. 28) widersprechen. dd) Aus diesen Gründen ist angesichts des gegebenen Verdachts auf quali- fizierten Betäubungsmittelhandel und des verhältnismässig frühen Verfah- rensstadiums die Annahme von Kollusionsgefahr nicht nur unter den bekann- ten Mitbeschuldigten, sondern auch hinsichtlich individualisierbaren, noch un- bekannten Abnehmern bzw. Lieferanten vorläufig hinreichend konkret begrün- det.

4. Es ist der Strafverfolgungsbehörde zu Beginn einer Untersuchung eine gewisse Zeit zur wahrheitsgetreuen Sachverhaltsabklärung einzuräumen. Da- nach verringern sich die Kollusionsmöglichkeiten, so dass an den Haftgrund der Kollusionsgefahr höhere Anforderungen zu stellen sind. Deshalb ist Unter- suchungshaft des Beschuldigten zur unbeeinflussten Sachverhaltsabklärung

Kantonsgericht Schwyz 8 momentan gerechtfertigt und für einen Monat anzuordnen. Die Staatsanwalt- schaft wird für eine Verlängerung der Untersuchungshaft gestützt auf die Kon- frontationsergebnisse die Kollusionsmöglichkeiten des Beschuldigten, namentlich seine Rolle im mutmasslich aufgedeckten Betäubungsmittelhandel detaillierter darlegen müssen. Insbesondere wird besonders erklärungsbedürf- tig sein, inwiefern eine allfällige Kollusionsgefahr in Bezug auf weiterhin na- mentlich noch nicht bekannte Personen hinreichend konkret und allenfalls im Vergleich zu anderen freizulassenden Verdächtigen gerechtfertigt sein soll.

5. Die Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht durch die vom Einzelrichter angeordneten Ersatzmassnahmen behoben werden. Papiersperren und Mel- depflichten vermögen die Kollusionsmöglichkeiten von Vornherein nicht zu beeinflussen. Mit Kontaktverboten kann der Kollusionsgefahr ebenfalls nicht hinreichend sicher begegnet werden. Die Untersuchungshaft erweist sich in diesem Sinn als verhältnismässig.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzu- heissen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 28. Mai 2018 bis spätestens 16.00 Uhr Untersuchungshaft angeordnet. Der Be- schuldigte kann jederzeit bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen.

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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsan- waltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Hinweis auf E. 2), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. April 2018 kau